Satzung Freundeskreis Buch und Kunst

 

„FREUNDESKREIS BUCH UND KUNST NEUNKIRCHEN-SEELSCHEID e.V.“


SATZUNG

§ 1
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Buch und Kunst Neunkirchen-Seelscheid“.  Sein Sitz ist Neunkirchen-Seelscheid. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen.


§ 2
Der Verein ist überparteilich.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die Gemeindebüchereien in Neunkirchen und Seelscheid in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag zu unterstützen. Zur Verwirklichung dieses Satzungszwecks wird der Verein - im Zusammenwirken mit den Gemeindebüchereien – insbesondere darum bemüht sein:
a)    durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Gemeindebüchereien stärker im Bewusstsein der     Bürger zu verankern,
b)    den Veranstaltungsdienst der Gemeindebüchereien zu fördern,
c)    zur Verbesserung der Einrichtungen und des Medienbestandes in den     Gemeindebüchereien     beizutragen,
d)    Kürzungen im Leistungsstand der Gemeindebüchereien durch die Förderung     geeigneter     Maßnahmen zu verhindern,
e)    Kunstausstellungen und Artothek der Gemeinde zu fördern.

Der Verein nimmt keinen Einfluss auf den Aufbau des Medienbestandes der Gemeindebüchereien,  soweit dieser durch die Gemeinde finanziert wird.


§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich.


§ 6
Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben.
Die Mitgliedschaft erlischt
a)    bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod,
b)    bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen  der juristischen Tätigkeit,
c)    bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch     die Mitgliederversammlung.

Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


§ 7
Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und der Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten.


§ 8
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
a)    Mitgliedsbeiträge,
b)    Spenden, Stiftungen,
c)    Einnahmen aus Veranstaltungen.


§ 9
Organe des Vereins sind
a)     die Mitgliederversammlung,
b)     der Vorstand,
c)    der Beirat.


§ 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einladung dazu hat drei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:  
a)    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
b)    Entlastung des Vorstands,
c)    Wahl des Vorstands,
d)    Wahl der Kassenprüfer,
e)    Bestätigen des Beirats,
f)    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g)    Entscheidung über Satzungsänderungen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

Über die Beschlüsse ist eine vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift  anzufertigen.

 


§ 11
Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen Mitgliedern:
a)     Vorsitzende/Vorsitzender
b)    zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter
c)    einer Schriftführerin/einem Schriftführer
d)    einer Schatzmeisterin/einem Schatzmeister

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl. Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.


Der Vorstand bestimmt die Tätigkeit des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann die Bildung von Ausschüssen beschließen.


§ 12
Ein Beirat wird aus interessierten Mitgliedern gebildet, die dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion. Er soll aus nicht mehr als fünf Mitgliedern bestehen.


§ 13
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden vertreten.


§ 14
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid mit der Zweckbindung für Zwecke der in § 2 dieser Satzung festgelegten Art.


§ 15
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Siegburg.


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Eingetragen am 15.September 1994 in das Vereinsregister beim AG Siegburg, RegNr. 40 VR 1916